Lüftungsanlagen gehören ebenfalls zur technischen Ausrüstung von Gebäuden. Während viele Standardgebäude mit einer reinen Fensterlüftung auskommen, ist bei Sonderbauten ein ausreichender Luftaustausch meist nur über große, maschinell geregelte Anlagen möglich.
Lüftungsanlagen bestehen aus vielen, für ihre Funktion notwendigen Komponenten wie Ventilatoren, Schalldämpfern, Ansaug- und Fortluftöffnungen, sowie Steuergeräten oder Luftaufbereitungseinrichtungen.
Den weitaus größten Teil stellen jedoch meist Stahlblechleitungen, über die sowohl die Verteilung der Frischluft als auch die Zusammenführung der Abluft im Gebäude erfolgt. Entsprechend dieser Funktion können so auch brandschutztechnisch getrennte Räume, Nutzungseinheiten, Geschosse oder Brandabschnitte miteinander verbunden sein.
Damit kann von Lüftungsanlagen und insbesondere von deren Leitungsführung im Brandfall eine besondere Gefahr ausgehen. Entsprechend den Grundanforderungen der Landesbauordnungen dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstand nur überbrücken, wenn eine Brandweiterleitung ausreichend lang verhindert wird.
Wegen der spezifischen Risiken gibt es auch für Lüftungsanlagen eine Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen als Technische Baubestimmung. Darin sind konkrete und weitergehende Anforderungen an einzelne Komponenten und spezielle Arten und Nutzungen von derartigen Anlagen festgeschrieben. Besondere Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit Lüftungsanlagen gilt der Verhinderung einer unkontrollierten Rauchausbreitung im Brandfall.
Gerade in Gebäuden mit großen Personenzahlen werden deshalb oft separate maschinelle Anlagen zur Rauchableitung vorgesehen, so dass im Brandfall vor allem in den Rettungswegen eine ausreichend hohe raucharme Schicht gewährleistet werden kann.