Die Bauregellisten unterscheiden bei den bauaufsichtlichen Nachweisverfahren zunächst einmal zwischen Bauprodukten und Bauarten (§2 Abs. 10 und 11 MBO 11/2002).
Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile oder Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden oder solche Anlagen selbst, insofern sie vorgefertigt zum Einbauort gelangen, zum Beispiel eine Brandschutztür.
Bei einer Bauart handelt es sich um das Zusammenfügen von mehreren Bauprodukten zu einer baulichen Anlage oder einem Teil davon (zum Beispiel eine vor Ort montierte Brandschutzunterdecke).
Diese beiden Oberbegriffe werden hinsichtlich Prüfung, Klassifizierung und Nachweisführung nochmals aufgeteilt in geregelte und nicht geregelte Ausführungen, die wiederum Gegenstand der einzelnen Bauregellisten bzw. derer Teile sind (Abbildung 14).
Im Promat-Handbuch finden sich überwiegend bautechnische Brandschutzlösungen, die aus einzelnen Bauprodukten im Bauwerk zusammengefügt bzw. daraus hergestellt werden, also sogenannte Bauarten.
Aus diesem Grund beschränken sich die folgenden Informationen und Hinweise zu den möglichen Nachweisverfahren in erster Linie auch auf diese Anwendungen.
Entsprechend Bauregelliste A Teil 3 handelt es sich dabei um sogenannte nicht geregelte Bauarten.
Die Anwendbarkeit einer solchen Bauart ergibt sich entsprechend den Landesbauordnungen (§§18 bis 20 MBO 11/2002) aus der Übereinstimmung mit
- einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) oder
- einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (ABP) oder
- im Einzelfall einer Zustimmung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (ZiE)